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PRVIATGUTACHTEN

Bei Privatgutachten handelt es sich um ein außergerichtliches Gutachten. Es wird in der Regel für  

  • Privatpersonen

  • Rechtsanwälte

  • Unternehmen

  • Versicherungen

  • Behörden

  • Banken

  • gesellschaftliche Institutionen 


erstellt, um eventuell auftretende Mängel zu beurteilen oder strittige Sachverhalte zu klären.

Bei Streitigkeiten haben sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer die Möglichkeit den Umfang und die Qualität der gelieferten Waren oder Leistungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Durch ein neutral erstelltes Gutachten können die Interessen gegenüber dem Vertragspartner besser vertreten zu werden.   

Die Erstattung von Privatgutachten ist rechtsunverbindlich. Die Wirkung eines Privatgutachtens allein hängt von der Akzeptanz auf der anderen Seite ab.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde.

Ein Parteigutachten kann durchaus auch im Laufe eines Prozesses in ein Gerichtsverfahren eingebracht werden.

Privatgutachten

GERICHTSGUTACHTEN

Beauftragt wird ein Sachverständiger für ein Gerichtsgutachten in der Regel durch das Gericht selbst.

Ein Gerichtsgutachten wird als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet, wobei das Gericht die zentrale Aufgabenstellung für den Sachverständigen in einem sogenannten Beweisbeschluss formuliert.

Nach Zusendung des Auftragsschreibens und der zugehörigen Gerichtsakte ist durch den Sachverständigen zu Prüfen ob die gestellten Fragen in sein Fachgebiet fallen.

Nach Prüfung der Zuständigkeit überprüft der Sachverständige, ob der Kostenvorschuss des Gerichtes ausreicht um das Gerichtsgutachten in angemessener Art und Weise zu erstatten.

 

Der Sachverständige wird mit den Parteien bzw. den Vertretern der Parteien in einer angemessenen Frist ein Ortstermin zu vereinbaren.

 

Der Ortstermin ist der Termin, bei dem der Sachverständige sich vor Ort ein persönliches und unmittelbares Bild von dem zu begutachtenden Objekt verschafft. Der Sachverständige ist gefordert, sich alles genauestens anzusehen und zu ergründen, was er an Feststellungen braucht, um darauf sein Gutachten aufbauen zu können.

Nach erfolgtem Ortstermin sind die Fragen des Beweisbeschlusses durch den Sachverständigen im Zuge des Gerichtsgutachtens zu beantworten. Zur Beantwortung kommen nur die im Beweisbeschluss gestellten Fragen. Eine Erweiterung der Fragen im Ortstermin ist nicht möglich.

Gerichtsgutachten

SCHIEDSGUTACHTEN

Durch ein Schiedsgutachten besteht die Möglichkeit ein Rechtsstreit zu vermeiden.

Ein Schiedsgutachten sieht im Kern nicht anders aus als ein Privatgutachten.

Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, der für sie den Konflikt schlichten soll. Hierbei setzen beide Parteien ein hohes Maß an Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen. Voraussetzung hierbei ist, zumeist ein gutes Verhältnis der Konfliktparteien, die dieses durch den auftretenden Streitfall nicht belasten möchten. Der Sachverständige klärt keine rechtlichen Sachverhalte. Seine Aufgabe ist es die im Auftrag festgelegten Sachverhalte festzustellen.

Das Schiedsgutachten ist somit ein hervorragendes und im Regelfall nicht angreifbares Instrument zur objektiven Klärung von Zweifeln und Streitfragen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen.

Da das Schiedsgutachten eine Möglichkeit darstellt den Konflikt kostenminimierend und sehr kurzfristig zu lösen, wird diese Variante der Einigung, immer häufiger genutzt.

Das Ziel ist eine außergerichtliche Einigung des Streits.

Kommt es nach dem Schiedsgutachten dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien, so wird das Gericht nicht erneut einen Sachverständigen mit der Beweisaufnahme beauftragen. Das Schiedsgutachten ist dann für das Gericht bindend.

Schiedsguacten

SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN

Das selbständige Beweisverfahren ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann.

Ein eigenes Verfahren ist hierfür notwendig, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet, wie bei einem vom Gericht bestellter Gutachter.

Grund kann hier die evtl. lange Verfahrensdauer sein die zu einem Verlust von Beweismitteln führen kann und in Fällen eine gewisse Eilbedürftigkeit zur Beweissicherung gewährleistet.

Selbständiges Beweisverahren
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